Dormagen: Lokale Wirtschaftsnachrichten
Bezahldienste für Online-Einkäufe: Käuferschutz greift nicht immer
15.03.2025 / 12:20 Uhr — VZ NRW
Foto: Verbraucherzentrale Dormagen
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Luise Vier, Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale, informiert über Käuferschutz bei Bezahldiensten
Ein großer Anteil der Online-Einkäufe wird inzwischen über Bezahldienste wie PayPal, Klarna und Amazon Pay abgewickelt. Sie versprechen sorgenfreies Einkaufen durch verbraucherfreundlichen Käuferschutz. In der Beratungsstelle Dormagen sind Beschwerden über die Rückabwicklung von Zahlungen allerdings an der Tagesordnung. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich durch den Käuferschutz nicht in falscher Sicherheit wiegen. In der Praxis lehnen Zahlungsdienstleister immer wieder berechtigte Forderungen ab. Die Betroffenen kommen dann in unsere Beratung, weil sie weder vom Händler noch vom Zahlungsdienstleister ihr Geld zurückbekommen“, sagt Luise Vier, Verbraucherberaterin in der Beratungsstelle Dormagen. 
Luise Vier, Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale, informiert über Käuferschutz bei Bezahldiensten
Anlässlich des heutigen Weltverbrauchertages klärt die Beratungsstelle über die Rechte von Verbrauchern beim Online-Einkauf auf und gibt Tipps, was sie bei Problemen tun können. Außerdem bietet die Verbraucherzentrale einen Vortrag zu dem Thema an. Interessierte Verbände können sich an die Beratungsstelle Dormagen wenden.
Nicht immer greift der Käuferschutz
Zahlungsdienstleister bewerben ihren Käuferschutz oft mit vollmundigen Versprechen, doch im Kleingedruckten sind viele Ausnahmen aufgeführt, bei denen der Käuferschutz gar nicht greift. Das ist vielen Verbrauchern jedoch nicht bewusst und wird ihnen erst klar, wenn ein Zahlungsdienstleister die Rückerstattung ablehnt. PayPal, Klarna und Amazon Pay schließen beispielsweise digitale Produkte wie Apps, Musikdownloads oder E-Books vom Käuferschutz aus, ebenso wie Gutscheine oder Dienstleistungen. Ob ein Anspruch auf Käuferschutz besteht, entscheiden sie nach eigenem Ermessen und nicht immer zugunsten der Kunden. Neben der Einhaltung bestimmter Fristen verlangen sie oft viele Nachweise, die die Erstattung für Käufer erschweren.
Verbraucher haben umfassende gesetzliche Rechte
Käuferschutzprogramme sind freiwillige Leistungen der Zahlungsdienstleister, deren Bedingungen sie selber festlegen. Oft kann es für Kunden einfacher sein, ihre gesetzlichen Ansprüche direkt beim Händler geltend zu machen. Denn der gesetzliche Schutz ist sehr umfassend. Reagiert der Händler allerdings nicht auf einen Widerruf oder eine Reklamation, können Betroffene sich an den Zahlungsdienstleister wenden. Dafür sollten sie im Idealfall den Bestellvorgang gut dokumentiert haben. Wichtig zu wissen: Auch wenn der Käuferschutz eingesprungen ist, können sich Käufer nicht in Sicherheit wiegen. Der Verkäufer kann trotzdem sein Geld verlangen. Grund dafür ist, dass der Kaufvertrag Vorrang hat vor den Regeln des Käuferschutzes des Zahlungsdienstleisters. Kommt es zum Streit, entscheiden nicht PayPal und Co., wer Recht hat, sondern Gerichte.
Keine Rückerstattung bei Versandproblemen
Wenn die Ware nicht ankommt, weil sie auf dem Postweg verloren gegangen ist oder im Transportfahrzeug zerstört wurde, kommen Betroffene mit dem Käuferschutz nicht weiter. Zahlungsdienstleistern reicht der Versandbeleg des Händlers in der Regel aus, um eine Forderung abzulehnen. Anders sieht es das Gesetz: Das Transport- und Verlustrisiko der Ware trägt der Unternehmer. Vor Gericht müsste der Verkäufer also nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich angekommen ist.
Info:
Bei Interesse an einem Vortrag oder Problemen mit Anbietern kann an sich persönlich, telefonisch oder per Mailan die Beratungsstelle Dormagen wenden. Die Kontaktdaten sind auf der Internetseite verbraucherzentrale.nrw/dormagen zu finden.
Weitere Informationen zu Online-Bezahldiensten und dem Käuferschutz gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.
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