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Kürzere Widerrufsfrist bei Internetauktionen

04.06.2010 / 22:18 Uhr — Presseinfo VZ

Pressefotos Eins, zwei, drei, meins – wer bei Internetauktionen den Zuschlag bekommt, muss sich bei einem Widerruf ab 11. Juni kürzere Fristen merken: „Will man den Geschäftsabschluss bei eBay & Co. künftig wieder rückgängig machen, bleiben hierfür ab Erhalt der Ware nur noch 14 Tage Zeit“, erklärt Dorothea Khairat, Leiterin der Dormagener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW die neue Regelung. Bislang betrug die Widerrufsfrist einen Monat.

Wer bei Internetauktionen der Höchstbietende ist, kann den Vertrag in der Regel wieder rückgängig machen. Voraussetzung: Der Ersteigerer ist Verbraucher und der Verkäufer gilt als Unternehmer. Hat der Verkäufer den Kunden ordnungsgemäß in Textform über das Widerrufsrecht belehrt und alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt, konnte der Ersteigerer den Vertrag bis zum 10. Juni noch innerhalb einer Frist von einem Monat rückgängig machen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts am 11. Juni 2010 verkürzt sich der Zeitraum zum Widerruf von Geschäftsabschlüssen bei Internetauktionen auf 14 Tage. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer unverzüglich nach Ende der Auktion in Textform (zum Beispiel per E-Mail) über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Weiterhin muss er bereits bevor Abgabe seines Gebots deutlich und verständlich über die Möglichkeit, die Bedingungen und Rechtsfolgen des Widerrufs informiert werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der alten Frist von einem Monat ab Wareneingang.

Weitere Informationen sowie Beratungen zum Thema „Widerruf bei Internetauktionen“ bietet die Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Dormagen, Unter den Hecken 1, während der Öffnungszeiten an. Dienstags zwischen 10 und 12 Uhr ist eine Beraterin auch im Sozialen Zentrum Hackenbroich an der Hackhauser Straße 67, erreichbar.
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