Wir verwenden für unsere Webseite DORMAGO.de Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung
Dormago: Internetportal für Dormagen

Dormagen: Lokale Wirtschaftsnachrichten

OVG Münster: Im Einzelhandel vorläufig keine Kundenbegrenzung

22.03.2021 / 13:45 Uhr — OVG Münster / duz

Paukenschlag: Das Oberverwaltungsgericht hat mit - heute bekannt gegebenem - Beschluss vom 19. März 2021 auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind (Aktenzeichen: 13 B 252/21.NE)

Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung können seit dem 8. März 2021 wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtver­kaufsfläche vorsieht. Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insge­samt vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Ver­ordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei.

Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen. Der Verordnungsgeber über­schreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbe­darf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel.

Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.
Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass ab so­fort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Die durch den Media-Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Auf FB Teilen E-Mail Drucker Zurück
Lokalnachrichten der letzten beiden Wochen

„Arbeitsmarkt machte im März eher eine Seitwärtsbewegung“

28.03.2024 / 12:18 Uhr

Pressefotos „Die Frühjahrsbelebung im Bezirk der Agentur für Arbeit ist leider nicht spürbar. Vielmehr hat der Arbeitsmarkt im März 2024 in vielen Bereichen eher eine Seitwärtsbewegung gemacht, was aufgrund der allgemeinen Schwächephase in der Wirtschaft nicht verwundert. Es besteht aber die Hoffnung, dass sich die Situation im Jahresverlauf verbessert. ...weiterlesen

Mit Shuttle-Service zum Netzwerken der Initiative Dormagen

19.03.2024 / 16:57 Uhr

Pressefotos Die Initiative Dormagen hat bewiesen, dass sie auch mit technischen Problemen umgehen kann: Vorsitzender Marc Röhrkasten machte aus der Not eine Tugend und begrüßte die Gäste des ersten Business-Treffs „Dormagen Inside“ in diesem Jahr mit leichter Verzögerung. Die Anwesenden konnten gut damit leben, hatten sie sich doch längst der wichtigsten ...weiterlesen

Land unterstützt Initiative „Heimat shoppen“

16.03.2024 / 10:03 Uhr

Pressefotos Eine gute Nachricht für Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister in den Innenstädten und auch in Dormagen: Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, hat Jürgen Steinmetz einen Förderbescheid überreicht. „Wir freuen uns, dass unser Förderantrag zur Weiterentwicklung unserer ...weiterlesen

Chef für einen Tag: Spitzenpositionen an Jugendliche zu vergeben

14.03.2024 / 19:40 Uhr

Pressefotos Fotos/Film Video
Gemeinsam mit 24 Chemieunternehmen aus dem Rheinland startet die Brancheninitiative ChemCologne zum zehnten Mal die Aktion „Meine Position ist spitze“. Insgesamt stellen die Mitgliedsunternehmen 51 Spitzenpositionen für einen Tag zur Verfügung, auf die sich Schülerinnen und Schüler aus der Region bewerben können. Die Aktionstage finden ab den ...weiterlesen
In unserer Datenbank sind 2690 Artikel aus dem Bereich *Lokale Wirtschaft* gespeichert.

Alle Artikel anzeigen

DORMAGO.de-Meldungsarchiv durchsuchen:

Suchbegriff eingeben