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Klarstellung: Schüler unter 16 gelten als grundsätzlich getestet

01.09.2021 / 16:22 Uhr — Presseinfo Stadt / duz

Pressefotos Dormagen. Aufgrund einer nicht eindeutigen Aussage in der Corona-Schutzverordnung über eine mögliche Nachweispflicht von Testungen hat das Land NRW nun nachgebessert. In der Konkretisierung heißt es: „Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 16 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen. Sie müssen dort, wo die 3G-Regel gilt, keinen Nachweis vorlegen – weder Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.“

Zahlreiche Schülerinnen und Schüler seien in den vergangenen Tagen etwa beim Betreten des Schwimmbades, der Turnhallen und weiteren Orten, an denen die 3G-Regel gilt, nach einem Schülerausweis oder einem Testergebnis in Papierform gefragt worden, berichtet Regine Lewerenz, Leiterin der Schulverwaltung. „Dennoch ist keine Schule verpflichtet, Testnachweise für ihre Schülerinnen und Schüler auszustellen. Dies ist auch entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nicht nötig.“

Schuldezernent Robert Krumbein ergänzt: „Wir haben die Badbetreiber und Vereine über die konkretisierte Regelung informiert. Jetzt sollten die Schülerinnen und Schüler ohne weitere Hindernisse alle Angebote uneingeschränkt nutzen können.“

Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Corona-Testnachweis. Sie sind laut der Corona-Schutzverordnung generell getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. Jugendliche ab 16 Jahren müssen eine Bescheinigung ihrer Schule oder einen Schülerausweis vorzeigen und gelten hierdurch als getestete Personen.
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