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OVG Münster: Grünes Licht für die CO-Pipeline

01.09.2020 / 7:50 Uhr — Presseinfo / duz

Pressefotos Dormagen / Uerdingen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nach dreitägiger mündlicher Verhandlung am Montag die Klagen mehrerer Privatkläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen, mit dem diese die Errichtung und den Betrieb der CO-Pipeline von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen zugelassen hatte. Vier Privatpersonen aus Monheim und Leichlingen hatten gegen den Beschluss vom 14. Februar 2007 geklagt. Die Pipeline soll die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der früheren Bayer Material Science AG, nunmehr Covestro Deutschland AG, in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden, ist etwa 67 km lang und verläuft überwiegend rechtsrheinisch. Die Leitung ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 24. Mai 2011 den Planfeststellungsbeschluss wegen (behebbarer) Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei weder aufzuheben noch für rechtswidrig zu erklären. Es liege kein erheblicher Verfahrensfehler vor. Etwaige Mängel seien jedenfalls nicht für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung, weil davon auszugehen sei, dass diese bei fehlerfreiem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Für das Vorhaben sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Der notwendige Bedarf für das Vorhaben sei an den Zwecken zu messen, die in dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen festgelegt seien. Das Vorhaben entspreche den im Rohrleitungsgesetz genannten Zwecken. Es sei zur Erreichung der Enteignungszwecke vernünftigerweise geboten.

Dem Vorhaben stünden keine umweltrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere würden durch die Rohrleitungsanlage keine Gefahren für die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen. Auch sei hinreichend Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen worden. Die von den Klägern in vielfältiger Hinsicht vorgetragenen Bedenken gegen eine dem Stand der Technik genügende Vorsorge seien nicht begründet. Darüber hinaus gehe das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht über technische Mindeststandards der maßgeblichen technischen Regeln hinaus. Auch die Trasse der Rohrleitungsanlage sei ohne Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger festgelegt. Insbesondere sei eine linksrheinische Trassenführung abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (Aktenzeichen: 20 A 1932/11). Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
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