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Wildes Baden gefährlich - Nur zwei Seen im Kreis offiziell zugelassen

05.07.2006 / 14:38 Uhr — Presseinformation Rhein-Kreis Neuss

Pressefotos Rhein-Kreis Neuss/Dormagen. Im Sommer sind die Ufer von Baggerseen, die nicht für den Badebetrieb freigegeben sind, immer wieder das Ziel ungebetener Badegäste. Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss informiert daher über die Rechtslage und mögliche Folgen des „wilden Badens“. Gestattet ist im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs das Baden in natürlichen Seen, wenn ein Zugang ohne Verletzung des Eigentums eines anderen möglich ist, wenn niemand anderes beeinträchtigt wird und auch keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Dies gilt aber nicht für Baggerseen. Für die künstlich durch die Abgrabung von Sand und Kies geschaffenen Baggerseen muss der Gemeingebrauch erst ausdrücklich zugelassen werden. Mit Ausnahmen der offiziellen Badeseen „Kaarster See“ und „Nievenheimer See“ gibt es jedoch für keinen Baggersee im Rhein-Kreis Neuss eine solche Zulassung. Badehungrige und Sonnenanbeter, die eingezäunte und verschlossene Seebereiche durch Übersteigen oder Zerstören der Zaunanlagen betreten, machen sich des Hausfriedensbruches und gegebenenfalls der Sachbeschädigung schuldig und können strafrechtlich belangt werden. Aber auch an frei zugänglichen Baggerseen, für die der Gemeingebrauch nicht zugelassen wurde, müssen Badefans mit Konsequenzen rechnen. Befindet sich das Gewässer innerhalb eines Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebietes, in dem das Baden verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt ist, können Zuwiderhandlungen mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Dies gilt auch für unzulässiges Parken. Darüber hinaus weist die Untere Wasserbehörde ausdrücklich darauf hin, dass das Baden in nicht dafür zugelassenen Gewässern mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sein kann. Die Gefahren, die von Strömungen, Untiefen und dem Abrutschen von Böschungen ausgehen, sollten nicht unterschätzt werden. Dies gilt im besonderen Maße für Gewässer, wo die Abgrabung oder Rekultivierung noch nicht abgeschlossen ist. Dort können Betriebsanlagen sowie unter Wasser verlaufende Seile und Drähte zu tödlichen Fallen werden.
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