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Keine Nachteile beim Elterngeld durch coronabedingte Kurzarbeit

14.07.2020 / 17:57 Uhr — PI / bs

Pressefotos Damit Eltern beim Elterngeld keine Nachteile durch die Folgen der Corona-Pandemie entstehen, hat die Bundesregierung diese Familienleistung vorübergehend angepasst. Dabei gelten zeitlich befristete Sonderregelungen.

Die Pandemie hat zur Folge, dass immer mehr Eltern die Voraussetzungen für das Elterngeld nicht erfüllen können. Väter und Mütter in systemrelevanten Berufen zum Beispiel in der Pflege oder bei der Polizei werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt. Andere Eltern sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung, wenn sie wegen Corona in Kurzarbeit gehen müssen oder freigestellt werden. Damit die betroffenen Familien weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützt werden, treten besondere Regelungen in Kraft.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich grundsätzlich an dem Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt eines Kindes oder vor Beginn der Mutterschutzfrist. Sofern werdende Eltern in dieser Zeit freigestellt oder in Kurzarbeit sind, können diese Monate von der Elterngeldberechnung ausgeklammert und durch Monate vor diesem Zeitraum ersetzt werden. Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können Basiselterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat nehmen. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern erfordert, entfällt nicht, wenn Eltern wegen der Pandemie mehr oder weniger als geplant arbeiten. Außerdem sollen Einkommensersatzleistungen, insbesondere das Kurzarbeitergeld, während des Bezuges die Höhe des Elterngeldes in allen drei Elterngeld-Varianten (Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonate) nicht reduzieren.

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner haben einen Anspruch auf Elterngeld. Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und je nach Einkommen höchstens 1.800 Euro.
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