© Suling & Zenk GbR / Erstellt am 28.10.2025 - 05:01 Uhr

Ab März gilt Fäll- und Schnittverbot für Gehölze

28.01.2025 / 8:18 Uhr — Info Dormago - bs

Wer in den kommenden Wochen noch Gehölzschnitt durchführen möchte, hat bis Ende Februar Zeit. Ab dem 1. März gilt bundesweit ein Fäll- und Schnittverbot bis zum 30. September.

Kreisumweltdezernent Gregor Küpper erinnert daran, dass ab März das Roden oder radikale Zurückschneiden von Hecken und Büschen verboten ist. Diese Regelung dient dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere, die in Gehölzen Unterschlupf finden, sowie von Insekten, die auf Hecken und anderen Pflanzen Nahrung finden.

Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Radikale Eingriffe, auch im eigenen Garten, sind verboten. Ausnahmen bestehen für behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen, wie z.B. bei Bäumen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder im Wald, sofern keine Tiere nisten oder geschützte Arten betroffen sind.

Ines Willner, Leiterin des Amtes für Umweltschutz, weist darauf hin, dass beim Fällen alter Bäume eine Artenschutzprüfung erforderlich sein kann, um die Lebensräume geschützter Arten zu erhalten. Wer Bäume fällen oder Gehölze entfernen möchte, sollte sich zuvor über rechtliche Bestimmungen informieren, auch in Bezug auf Baumschutzsatzungen oder Bebauungspläne der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Dies gilt besonders für Baugrundstücke, bei denen durch verspätete Genehmigungen Verzögerungen im Bauablauf vermieden werden sollten.

Weitere Infos zum Landschaftsschutz sind bei Verena Krause von der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss unter Tel. 02181 601-6840 erhältlich.

Foto(s): © GettyImages_1063390520

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Umfangreiche Heckenschnittarbeiten sollten bis Ende Februar erledigt sein