© Suling & Zenk GbR / Erstellt am 05.02.2025 - 15:46 Uhr
11.12.2024 / 16:46 Uhr — Info VZ / dormago - bs
Aktuell erreichen die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Dormagen häufiger Beschwerden über Fitnessstudios im Rhein-Kreis Neuss. Die Studios informieren ihre Mitglieder sehr kurzfristig über eine neue Preisgestaltung, etwa mit zusätzlichen Quartalspauschalen, wie einige Mitglieder berichten. Ralf Eming, Leiter der Dormagener Beratungsstelle erklärt, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher allgemein bei Vertragsänderungen und Preisanpassungen haben.
Nachträgliche Vertragsänderungen nicht ohne weiteres möglich
Grundsätzlich gilt: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das betrifft auch den vereinbarten Preis. Ein Fitnessstudio kann also nicht ohne weiteres den Preis von bestehenden Verträgen nachträglich ändern – auch wenn der Anbieter den Leistungsumfang von sich aus erweitert. Möglich ist dies nur dann, wenn der jeweilige Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Eine solche steht, wenn sie denn vorhanden ist, meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertrages. In vielen Fällen sind solche Klauseln jedoch unwirksam, weil sie zu weit und zu wenig konkret gefasst sind. „Wenn die Klausel beispielsweise einige pauschale Gründe für eine Preiserhöhung nennt, aber für eine Preissenkung nur die Reduktion der Umsatzsteuer gelten lässt, dann kann die Klausel unwirksam sein“, so Ralf Eming. „Das gilt auch, wenn man nicht klar erkennen kann, in welchem Umfang der Preis erhöht werden darf.“ Eine Preiserhöhung wäre in diesem Fall nur zulässig, wenn die jeweiligen Verbraucherinnen und Verbraucher der Preiserhöhung aktiv zustimmen. Fehlt diese Zustimmung, ist eine Preiserhöhung seitens des Fitnessstudios nicht zulässig und es bleibt bei dem ursprünglich vereinbarten Mitgliedsbeitrag. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in diesem Fall der Preiserhöhung widersprechen und für den Fall, dass das Fitnessstudio den höheren Beitrag bereits abgebucht hat, diesen zurückbuchen beziehungsweise zurückverlangen.
Sonderkündigungsrecht ergibt sich nicht zwangsläufig
„Wir werden dann auch oft gefragt, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Verbraucherinnen und Verbraucher besteht“ berichtet Ralf Eming. „Das besteht aber nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.“ Eine Sonderkündigung erfordert immer einen „wichtigen Grund“, der die Weiterführung des Vertrages unzumutbar macht. Eine Preiserhöhung allein reicht als Begründung in der Regel nicht aus. Eine Kündigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt selbstverständlich in jedem Fall möglich. Gleichzeitig ergibt sich auch für den Anbieter kein Sonderkündigungsrecht, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher der Preiserhöhung widersprechen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt aber auch für den Anbieter bestehen. In der Praxis verlieren jedoch wohl die wenigsten Anbieter gerne ihre Kunden.
Hinweis:
Für Fragen zum Fitnessstudiovertrag bietet die Beratungsstelle Dormagen in der Kölner Straße 126 am kommende Dienstag, 17. Dezember, nachmittags von 14:00 bis 17:00 Uhr eine offene Sprechstunde an.